Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

398 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Drittes Buch. 
Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des 
Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft. 
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des 
Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten 
Glaubens einem gemäß Abs. 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. 
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht. 
§ 369. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche 
ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen 
beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den 
beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen 
Willen auf grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern 
er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins 
oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch 
dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner 
auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner 
auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist. 
Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, 
als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf 
Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können. 
Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung 
des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe erteilten 
Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in 
einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet. 
Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch 
Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist 
ausgeschlossen. 
Zurückbehaltungsrecht siehe § 273 B. G. B. 
§ 370. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht füälliger 
Forderungen geltend gemacht werden: 
1. wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet 
ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat; 
2. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners 
ohne Erfolg versucht ist. 
Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts steht die Anweisung des 
Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise 
mit dem Gegenstande zu verfahren, nicht entgegen, sofern die im AbsK. 1
	        
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