398 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Drittes Buch.
Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des
Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des
Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten
Glaubens einem gemäß Abs. 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht.
§ 369. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche
ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen
beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den
beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen
Willen auf grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern
er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins
oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch
dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner
auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner
auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit,
als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf
Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.
Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung
des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe erteilten
Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in
einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.
Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
Zurückbehaltungsrecht siehe § 273 B. G. B.
§ 370. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht füälliger
Forderungen geltend gemacht werden:
1. wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet
ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;
2. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners
ohne Erfolg versucht ist.
Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts steht die Anweisung des
Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise
mit dem Gegenstande zu verfahren, nicht entgegen, sofern die im AbsK. 1