Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsgeschäfte. 399 
Nr. 1, 2 bezeichneten Tatsachen erst nach der Uebergabe des Gegenstandes 
oder nach der Uebernahme der Verpflichtung dem Gläubiger bekannt werden. 
Der Gläubiger kann sich nach den für das Pfandrecht geltenden 
Bestimmungen des B. G. Bs. aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine 
Forderung befriedigen. (8 371.) Fixgeschäfte. 
§ 376. Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu 
einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt 
werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der be- 
stimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem 
Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Er- 
füllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er 
nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder Frist dem 
Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe. 
§ 361 B.G. B. Kommissionär. 
§ 383. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren 
oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem 
Namen zu kaufen oder zu verkaufen. 
Einkaufs= und Verkaufskommission. 
Pflichten des Kommissionärs. Eigentumsfrage. 
§ 384. Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das 
Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. 
Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, ins- 
besondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; 
er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen 
und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. 
Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Ge- 
schäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der 
Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. 
Der Kommissionär handelt im eignen Namen, er erwirbt also an 
gekauften Waren, Papieren, an empfangenem Gelde selbst Eigentum und hat 
nur die Verpflichtung zur Herausgabe an den Kommittenten. Er kann also 
diese Sachen nicht unterschlagen, weil sie sein Eigentum sind. Siehe da- 
gegen § 392. Forderungen. 
§ 392. Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär ab- 
geschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der 
Abtretung geltend machen.
	        
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