Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

400 IV. 4. Handelsgesetzbuch — Drittes Buch. 
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, 
im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen 
Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. 
Der Kommissionär kann also über die für den Kommittenten erworbenen 
Forderungen absichtlich zu dessen Nachteil, z. B. durch Abtretung ohne Be- 
fugnis, verfügen. § 2662 des Str.G.Bs. 
Pfandrecht des Kommissionärs. 
§ 397. Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute, sofern er es 
im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lager- 
scheins darüber verfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut ver- 
wendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und 
Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer 
Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus 
laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften. 
§ 398. Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des 
Kommissionsgutes ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe 
der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen. 
Spediteur. 
§ 407. Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen 
durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines 
anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. 
Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit dieser Ab- 
schnitt keine Vorschriften enthält, die für den Kommissionär geltenden Vor- 
schriften, insbesondere die Vorschriften der §§ 388 bis 390 über die Empfang- 
nahme, die Aufbewahrung und die Versicherung des Gutes, Anwendung. 
Pfandrecht desselben. 
§ 410. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Aus- 
lagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse 
ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere 
mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. 
Lagerhalter. 
§ 416. Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Auf- 
bewahrung von Gütern übernimmt. 
Pfandrecht desselben. 
§ 421. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an 
dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, 
Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
	        
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