400 IV. 4. Handelsgesetzbuch — Drittes Buch.
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind,
im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen
Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.
Der Kommissionär kann also über die für den Kommittenten erworbenen
Forderungen absichtlich zu dessen Nachteil, z. B. durch Abtretung ohne Be-
fugnis, verfügen. § 2662 des Str.G.Bs.
Pfandrecht des Kommissionärs.
§ 397. Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute, sofern er es
im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lager-
scheins darüber verfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut ver-
wendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und
Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer
Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus
laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.
§ 398. Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des
Kommissionsgutes ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe
der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
Spediteur.
§ 407. Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen
durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines
anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen.
Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit dieser Ab-
schnitt keine Vorschriften enthält, die für den Kommissionär geltenden Vor-
schriften, insbesondere die Vorschriften der §§ 388 bis 390 über die Empfang-
nahme, die Aufbewahrung und die Versicherung des Gutes, Anwendung.
Pfandrecht desselben.
§ 410. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Aus-
lagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse
ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere
mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Lagerhalter.
§ 416. Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Auf-
bewahrung von Gütern übernimmt.
Pfandrecht desselben.
§ 421. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an
dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements,
Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.