1. Konkursordnung.
Vom 10. Februar 1877.
(Reichsgesetzblatt 1877, Seite 351.)
Abgeändert durch das Gesetz, betreffend Aenderungen der Konkursordnung vom 17. Mai 1898
(R.G.Bl. 230), in Kraft getreten am 1. Januar 1900.
(Auszug.)
Drittes Buch.
Strafbestimmungen.
Betrüglicher Bankerntt.
§ 239. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über
deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen
betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre
Gläubiger zu benachteiligen,
1. Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite geschafft haben;
2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben,
welche ganz oder teilweise erdichtet sind;
3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen
gesetzlich oblag, oder
4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder
verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögens-
zustandes gewähren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht
unter drei Monaten ein.
Seine Zahlungen eingestellt hat der Schuldner, welcher nicht mehr
zahlt und seine fälligen Geldverbindlichkeiten im allgemeinen nicht mehr erfüllt.
Daß Zahlungsunfähigkeit, also Mangel an Zahlungsmitteln aus einem nicht
nur vorübergehenden Grunde, vorliege, ist nicht nötig. Es ist auch gleich-
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