404 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
giltig, ob der Schuldner vereinzelte Zahlungen nach seiner Willkür leistet,
wenn er im übrigen allgemein nicht mehr zahlt. Auch wenn der Schuldner
trotz Zahlungsfähigkeit aus irgend einem Grunde nicht mehr zahlen will oder
auch bloß die Erklärung abgibt, nicht zahlen zu wollen, liegt Zahlungs-
einstellung vor. Die Absicht des Schuldners muß unmittelbar darauf
gerichtet sein, die Gläubiger in ihren Vermögensrechten zu benachteiligen.
Das bloße Bewußtsein des Schuldners, seine Handlungsweise werde einen
solchen Erfolg haben, genügt nicht. Vermögensstücke sind bewegliche und
unbewegliche Sachen, Forderungen und Rechte, soweit sie Geldwert haben.
Verheimlichen, d. i. geflissentlich verschweigen; beiseite schaffen,
d. i. dauernd oder vorübergehend dem Zugriffe der Gläubiger entrücken.
Handelsbücher siehe § 38 des H. G. Be. Uebersicht des Vermögens-
zustandes, d. i. Aufschluß über Aktiven und Passiven des Vermögens.
Bei derselben Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung kann der
Schuldner die Tatbestände von 88 239, 240, 241 nicht nebeneinander
verwirklichen; ebensowenig können verschiedene Straftaten (Realkonkurrenz)
angenommen werden, wenn bei derselben Zahlungseinstellung oder Konkurs-
eröffnung Verfehlungen gegen mehrere Ziffern von § 239 oder § 240 vor-
liegen; es ist nur eine einheitliche Straftat vorhanden. Zahlungsseinstellung
bezw. Konkurseröffnung kann den übrigen Tatbestandsmerkmalen (verheimlichen,
beiseite schaffen, anerkennen usw.) vorhergehen oder nachfolgen. Vollendung
liegt erst vor bei §§ 239, 240, wenn mit den in Ziffern 1 bis 4 je
angeführten Handlungen oder Unterlassungen die Zahlungseinstellung bezw.
Konkurseröffnung zusammentrifft. Von diesem Zusammentreffen an beginnt
die Verjährungsfrist zu laufen. Beim „Versuch“ brauchen Zahlungseinstellung
und Konkurseröffnung noch nicht eingetreten zu sein. Die Strafbestimmungen
anwendbar auch auf denjenigen, der zum Scheine, im Namen eines anderen
(der Ehefrau, des minderjährigen Kindes), ein Geschäft führt, welches tatsächlich
sein eigenes ist. Der Schuldner braucht den Betrieb des Geschäftes nicht
bis zur Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung fortgesetzt zu haben; dann
muß aber ein Zusammenhang zwischen dem früheren Geschäftsbetriebe, in
welchem die Handlungen oder Unterlassungen begangen worden sind, und der
späteren Zahlungseinstellung usw. vorhanden sein.
Einfacher Bankerutt.
§ 240. (L.) Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder
über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen
einfachen Bankerutts mit Gefängnis bestraft, wenn sie
1. durch Aufwand, Spiel oder Wette oder durch Differenzhandel mit
Waren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben
oder schuldig geworden sind;