Konkursordnung. 405
2. in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinaus—
zuschieben, Waren oder Wertpapiere auf Kredit entnommen und
diese Gegenstände erheblich unter dem Werte in einer den An—
forderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprechenden
Weise veräußert oder sonst weggegeben haben;
3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen
gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so
unordentlich geführt haben, daß sie keine Uebersicht ihres
Vermögenszustandes gewähren, oder
4. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen haben,
die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.
Neben der Gefängnisstrafe kann in den Fällen der Nr. 1, 2 auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu
sechstausend Mark erkannt werden.
Vergl. § 239. Aufwand, im geschäftlichen oder privaten Interesse,
das notwendige und übliche Maß übersteigend. Luxus und Verschwendung
brauchen nicht vorzuliegen; die Gesamtverhältnisse des Schuldners sind zu
berücksichtigen. Verfehlte Spekulation kein Aufwand. Spiel, auch Lotterie-
spiel. Differenzhandel siehe 8 764 des B.G. BS. Uebermäßige
Summen, solche, welche zum Geschäftsvermögen in keinem Verhältnis
stehen; der Verbrauch muß nicht die Zahlungseinstellung usw. verursacht
haben; auch Verbrauch durch die Familie unter Duldung des Schuldners.
Handelsbücher siehe § 38 ff. des H. G. Be. Unterlassene Führung einzelner
Bücher kann die Vermögensübersicht verhindern. Der Geschäftsinhaber bleibt
für die Buchführung verantwortlich, auch wenn er sie einem anderen überträgt.
Die Vermögensübersicht ist vom Standpunkte eines Sachverständigen zu
verstehen. Bilanzziehung siehe § 39 des H. G.Bs. «
Der Tatbestand von § 240 fordert Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei den
in Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Unterlassungen. Beihülfe
aber nur bei Vorsätzlichkeit derselben strafbar.
Gläubigerbegünstigung.
§ 241. (L.) Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder
über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungs-
unfähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen
Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben,
welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu bean-
spruchen hatte.