406 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu
sechstausend Mark erkannt werden.
Der Schuldner muß einem Konkursgläubiger vor solchen anderen Vor-
teil gewähren wollen und damit zugleich wissen und wollen, daß die
anderen Konkursgläubiger benachteiligt werden. Der begünstigte Gläubiger
kann Anstifter und Gehülfe sein. Aber bloße Annahme der Sicherung oder
Befriedigung macht nicht zum Gehülfen. Gewährung einer Sicherung,
z. B. Hypothekenbestellung. Befriedigung, aus dem der Zwangsvollstreckung
unterliegenden Vermögen. Befriedigung, nicht in der Art oder nicht zu der
Zeit zu beanspruchen, z. B. Hingabe von Ware statt schuldiger barer Zahlung,
Zahlung vor Fälligkeit. Zahlungsunfähigkeit ist die Nichterfüllung
fälliger Geldverbindlichkeiten aus Mangel an Zahlungsmitteln. Zahlungs-
einstellung s. § 239.
Begünstigung des Schuldners.
8 242. (Sw.) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. im Interesse eines Schuldners, welcher seine Zahlungen eingestellt
hat, oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
worden ist, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder beiseite
geschafft hat, oder
2. im Interesse eines solchen Schuldners, oder, um sich oder einem
anderen Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem Verfahren er-
dichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene
Personen geltend gemacht hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe oder
Geldstrafe bis zu sechstausend Mark ein.
Zahlungseinstellung, Vermögensstücke, verheimlichen,
beiseite schaffen siehe § 239. Das Interesse des Schuldners und
die Absicht des Täters, sich oder einem anderen Vermögensvor-
teile zu verschaffen, können auch zusammentreffend Hand in Hand gehen.
In dem Verfahren, d. i. Konkursverfahren oder in den Verhandlungen
zufolge der Zahlungsseinstellung.
Stimmenkauf.
§ 243. (L.) Ein Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner
oder anderen Personen besondere Vorteile dafür hat gewähren oder versprechen
lassen, daß er bei den Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem gewissen
Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft.
Versprechen der Stimmenthaltung straflos. Daß die Stimme dann auch
in dem gewissen Sinne abgegeben werde, ist nicht erforderlich.