Konkursordnung. — Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit. 407
8 244. Die Strafvorschriften der §§ 239—241 finden gegen die Mit-
glieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft
und gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossen-
schaft, welche ihre Zahlungen eingestellt hat, oder über deren Vermögen das
Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigen-
schaft die mit Strase bedrohten Handlungen begangen haben.
Strafbar diejenigen Mitglieder, welche tatsächlich ohne Rücksicht auf
gültige Wahl den Vorstand bilden. Vergl. § 315 Ziffer 2 H.G.B.
L. Gesetz,
betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.
Vom 9. April 1900.
(Reichsgesetzblatt Seite 228.)
§ 1. Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische
Arbeit mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von
Arbeit aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die
Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Arbeit sich rechtswidrig zuzu-
eignen, mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Ver-
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
5*# 2. Wird die im § 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen,
einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Elektrische Arbeit, d. h. elektrische Energie. Fremde Arbeit, d. h. nach
den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. In der Anlage wird die Elektrizität
hergestellt, in der Einrichtung gesammelt. Entziehen ist entnehmen.
Aber nur Entziehung mittels Leiters (stromleitende Vorrichtung) strafbar,
der zur ordnungsmäßigen Entnahme nicht bestimmt ist. Sonst eventuell Betrug
(§ 263 Str. G.B.). Ordnungsmäßig bestimmt, d. h. von dem über die
Entnahme der elektrischen Arbeit Verfügungsberechtigten. Absicht rechts-
widriger Zueignung wie in § 242 Str. G. B. Die Absicht, einem
anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, ähnlich wie bei der
Sachbeschädigung, siehe § 303 Str.G.B.