Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. 409
vielmehr nur verpflichtet sind, der letzteren die zur Befriedigung
der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse zu leisten (eingetragene
Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht);
3. dergestalt, daß die Hafipflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten
der Genossenschaft sowohl dieser wie unmittelbar den Gläubigern
gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist
(eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht).
Firma der Genossenschaft.
§ 3. Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande des Unter-
nehmens entlehnt sein und entsprechend der im § 2 vorgesehenen Art der
Genossenschaft die daselbst bestimmte zusätzliche Bezeichnung enthalten.
Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma
nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von allen an dem-
selboen Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen ein-
getragener Genossenschaften deutlich unterscheiden.
Zahl der Genossen.
§ 4. Die Zahl der Genossen muß mindestens sieben betragen.
Beschränkung der Geschäfte auf Mitglieder.
§ 8 (Abs. 2). Genossenschaften, bei welchen die Gewährung von Dar-
lehen Zweck des Unternehmens ist, dürfen ihren Geschäftsbetrieb, soweit er in
einer diesen Zweck verfolgenden Darlehnsgewährung besteht, nicht auf andere
Personen außer den Mitgliedern ausdehnen. Darlehnsgewährungen, welche
nur die Anlegung von Geldbeständen bezwecken, fallen nicht unter dieses Verbot.
Als Ausdehnung des Geschäftsbetriebes gilt nicht der Abschluß von
Geschäften mit Personen, welche bereits die Erklärung des Beitritts zur
Genossenschaft unterzeichnet haben und von derselben zugelassen sind.
Konsumvereine (§ 1 Nr. 5) dürfen im regelmäßigen Geschäftsverkehr
Waren nur an ihre Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen. Diese Be-
schränkung findet auf landwirtschaftliche Konsumvereine, welche ohne Haltung
eines offenen Ladens die Vermittelung des Bezugs von ihrer Natur nach
ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmten Waren besorgen,
hinsichtlich dieser Waren keine Anwendung.
Vorstand und Aussichtsrat.
§ 9. Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen Aussichts-
rat haben.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats müssen Genossen
sein. Gehören der Genossenschaft einzelne eingetragene Genossenschaften als