Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

410 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Mitglieder an, oder besteht die Genossenschaft ausschließlich aus solchen, so 
können Mitglieder der letzteren in den Vorstand und den Aufsichtsrat be— 
rufen werden. 
Eintragung bei Gericht. 
8 10. Das Statut, sowie die Mitglieder des Vorstandes sind in das 
Genossenschaftsregister bei dem Gerichte einzutragen, in dessen Bezirke die 
Genossenschaft ihren Sitz hat. 
Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handels- 
registers zuständigen Gerichte geführt. 
Vertretung durch den Vorstand. 
§ 24. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und 
außergerichtlich vertreten. 
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der General- 
versammlung gewählt. Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl 
sowie eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden. 
Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. 
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Ent- 
schädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. 
Legitimation der Mitglieder. 
§ 31. Für Konsumvereine, welche einen offenen Laden haben, hat der 
Vorstand, um die Beobachtung der Bestimmung des § 8 Absatz 4 zu sichern, 
Anweisung darüber zu erlassen, auf welche Weise sich die Vereinsmitglieder 
oder deren Vertreter den Warenverkäufern gegenüber zu legitimieren haben. 
Abschrift der Anweisung hat er der höheren Verwaltungsbehörde, in deren 
Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, unverzüglich einzureichen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die Mitglieder des Vor- 
standes zur Einreichung und nötigenfalls zur Abänderung oder Ergänzung 
der Anweisung durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark 
anzuhalten. 
Gegen die Anordnungen und Straffestsetzungen der höheren Ver- 
waltungsbehörde findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Landes- 
zentralbehörde statt. 
Ausgabe nicht auf Namen lautender Anweisungen usw. verboten. 
* 32. Von Konsumvereinen oder von Gewerbetreibenden, welche mit 
solchen wegen Warenabgabe an die Mitglieder in Verbindung stehen, dürfen 
Marken oder sonstige nicht auf den Namen lautende Anweisungen oder Wert-
	        
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