Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

412 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
das Statut die Teilnahme von Frauen an der Generalversammlung ausschließt, 
auf Frauen keine Anwendung. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als 
einen Genossen vertreten. 
Revision. 
§ 53. Die Einrichtungen der Genossenschaft und die Geschäftsführung 
derselben in allen Zweigen der Verwaltung sind mindestens in jedem zweiten 
Jahre der Prüfung durch einen der Genossenschaft nicht angehörigen, sach- 
verständigen Revisor zu unterwerfen. 
Revisionsverband. 
§ 54. Für Genossenschaften, welche einem den nachfolgenden An- 
forderungen genügenden Verbande angehören, ist diesem das Recht zu ver- 
leihen, den Revisor zu bestellen. 
§ 55. Der Verband muß die Revision der ihm angehörigen Genossen- 
schaften und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer im § 1 
bezeichneten Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäfts- 
beziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen. 
Generalversammlungen des Verbandes. 
§ 59. Generalversammlungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des 
Verbandsbezirks abgehalten werden. 
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand 
seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die 
Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung 
mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. 
Der letzteren Behörde steht das Recht zu, in die Versammlung einen 
Vertreter zu entsenden. 
Revisoren. 
§ 61. Für Genossenschaften, welche einem Revisionsverbande (88 55 
bis 57) nicht angehören, wird der Revisor durch das Gericht (§ 10) bestellt. 
Der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen. 
Die Bestellung erfolgt, nach dem die höhere Verwaltungsbehörde über die 
Person des Revisors gehört ist. Erklärt die Behörde sich mit einer von der Genossen- 
schaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor zu bestellen. 
§ 63. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor die Einsicht 
der Bücher und Schriften der Genossenschaft und die Untersuchung des Be- 
standes der Genossenschaftskasse, sowie der Bestände an Effekten, Handels- 
papieren und Waren zu gestatten. Zu der Revision ist der Aufsichtsrat zuzuziehen.
	        
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