Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

414 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strasrechtlichen Juhalts. 
Konkursverfahren. 
§ 98. Das Konkursverfahren findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, 
nach Auflösung der Genossenschaft auch im Falle der Ueberschuldung statt. 
Nach Auflösung der Genossenschaft ist die Eröffnung des Verfahrens 
so lange zulässig, als die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist. 
Pflicht zum Antrag auf Konkurseröffnung. 
§ 99. Sobald die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eintritt, hat 
der Vorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen; dasselbe 
gilt, wenn bei oder nach Auflösung der Genossenschaft aus der Jahresbilanz 
oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung 
sich ergibt. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind der Genossenschaft zum Ersatz einer 
nach diesem Zeitpunkte geleisteten Zahlung nach Maßgabe des § 34 verpflichtet. 
Die Ansprüche auf grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren 
in fünf Jahren. 
§ 118. Die in diesem Abschnitte hinsichtlich des Vorstandes getroffenen 
Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der Liquidatoren. 
Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht. 
§ 119. Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht darf ein 
Genosse nicht auf mehr als einen Geschäftsanteil beteiligt sein. 
Konkurs bei Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. 
§ 140. Das Konkursverfahren findet bei bestehender Genossenschaft außer 
dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle der Ueberschuldung statt, 
sofern diese ein Vierteil des Betrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt. 
Der Vorstand hat, wenn eine solche Ueberschuldung sich aus der Jahresbilanz 
oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz ergibt, die Eröffnung 
des Konkursverfahrens zu beantragen. Die Vorschriften des 8 99 Absatz 2,3, 
§ 100 finden entsprechende Anwendung. 
Strafbestimmungen. Atbsichtliche Benachteiligung der Genossenschaft. 
§ 146. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats und Liquidatoren 
werden, wenn sie absichtlich zum Nachteile der Genossenschaft handeln, mit 
Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Wissentlich falsche Angaben. 
§ 147. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats und Liquidatoren 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark bestraft, wenn sie in den von ihnen dem Gerichte (8 10)
	        
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