Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. 415
zu machenden Anmeldungen, Anzeigen und Versicherungen wissentlich falsche
Angaben machen, oder in ihren Darstellungen, ihren Uebersichten über den
Vermögensstand der Genossenschaft, über die Mitglieder und die Haftsummen,
oder den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den Stand der
Verhältnisse der Genossenschaft wissentlich unwahr darstellen.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-
in.
strafe e Zuwiderhandlungen gegen einzelne Vorschriften.
8 148. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen zugleich werden bestraft:
1. die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats und die
Liquidatoren, wenn länger als drei Monate die Genossenschaft
ohne Aufsichtsrat geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Be-
schlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen
den Vorschriften in 8§ 99, 118, 140 der Antrag auf Eröffnung
des Konkursverfahrens unterlassen ist.
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die
Unterlassung ohne sein Verschulden geschehen ist.
*– 149. Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldstrafe bis zu sechs-
hundert Mark bestraft, wenn ihre Handlungen auf andere als die im 8 1
erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der General-
versammlung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht hindern,
welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung unter
die Gesetze über das Versammlungs= und Vereinsrecht fällt.
Unterlassene Anzeigen.
§ 150. Die Mitglieder des Vorstandes eines Revisionsverbandes werden,
wenn unterlassen ist, die Versammlung in Gemäßheit des § 59 Absatz 2
anzuzeigen, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die
Unterlassung ohne sein Verschulden geschehen ist.
Stimmenkauf.
§ 151. Wer sich besondere Vorteile dafür hat gewähren oder versprechen
lassen, daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem
gewissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.