416 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Verkauf an Nichtmitglieder usw.
§ 152. Personen, welche für einen Konsumverein den Warenverkauf
bewirken, werden, wenn sie der Vorschrift des § 8 Absatz 4 zuwider wissentlich
oder ohne Beobachtung der nach § 31 von dem Vorstande erlassenen An-
weisung Waren an andere Personen als an Mitglieder oder deren Vertreter
verkaufen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft das Mitglied, welches seine Legitimation, durch die
es zum Warenkauf in einem Konsumverein oder bei einem mit diesem wegen
Warenabgabe an die Mitglieder in Verbindung stehenden Gewerbetreibenden
berechtigt wird, einem Dritten zum Zweck unbefugter Warenentnahme überläßt.
Dritte, welche von solcher Legitimation zu demselben Zweck Gebrauch
machen oder auf andere Weise zu unbefugter Warenabgabe zu verleiten
unternehmen, werden in gleicher Weise bestraft.
Weiterveräußerung von Waren an Nichtmitglieder.
§ 153. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft,
wer Waren, die er aus dem Konsumverein oder von einem mit diesem wegen
Warenabgabe in Verbindung stehenden Gewerbetreibenden auf grund seiner
Mitgliedschaft bezogen hat, gegen Entgelt gewohnheitsmäßig oder gewerbs-
mäßig an Nichtmitglieder veräußert.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung:
1. wenn ein Mitglied eines Konsumvereins die von ihm bezogenen
Waren in seiner Speiseanstalt oder an seine Kostgänger zum als-
baldigen persönlichen Verbrauch abgibt;
2. wenn ein Konsumverein, welcher Mitglied eines anderen Konsum-
vereins ist, die aus letzterem bezogenen Waren an seine Mitglieder abgibt.
Ausgabe von nicht auf Namen lautenden Anweisungen usw.
§ 154. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 32 werden mit
Geldstrafe bis zu einhundertfünzig Mark bestraft.
Anumeldungen.
§ 157. Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämtliche
Mitglieder des Vorstandes oder sämtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken
oder in beglaubigter Form einzureichen.
Die in §8 16, 28, § 33 Absatz 2, § 51 Absatz 5, § 63 Absatz 2, 8§ 84,
§ 85 Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch
zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.