418 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Geschäftsführer.
§ 6. Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt
werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage oder nach
Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Ge-
schäftführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung
dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
Anmeldung zum Handelsregister.
§ 7. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren
Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stammeinlage,
soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital
gemacht sind, ein Vierteil, mindestens aber der Betrag von zweihundertund-
fünfzig Mark eingezahlt ist.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.
§ 13. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbst-
ständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche
Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben
nur das Gesellschaftsvermögen.
Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handels-
gesetzbuchs.
Vertretung und Geschäftsführung.
§ 35. Die Gesellschaft wird durch sdie Geschäftsführer gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. "„
Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form
ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist
nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche
Geschäftsführer erfolgen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung
abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma
der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen.
Buchführung durch die Geschäftsführer.
§s 41. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige
Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.