Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. — Die Inhaberpapiere mit Prämien. 421
welche in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der
Gesellschaft wissentlich unwahr darstellen oder verschleiern.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-
rafe ein.
straf Konkursdelikte.
§ 83. Die Strafporschriften der §§ 239 bis 241 der Konkursordnung
finden gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
welche ihre Zahlungen eingestellt hat oder über deren Vermögen das Konkurs-
verfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die
mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.
Unterlassener Antrag auf Konkurseröffnung.
§ 84. Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich
mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft, wenn entgegen den Vor-
schriften im §8 64, § 71 Abs. 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkurs-
verfahrens unterlassen ist.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-
strafe ein.
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ohne sein Verschulden unter-
blieben ist.
5. Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien.
Vom 8. Juni 1871.
(R.G.Bl. S. 210.)
(Auszug.)
Inhaberpapiere mit Prämien; Begriff.
§* 1. Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen
Gläubigern oder einem Teile derselben außer der Zahlung der verschriebenen
Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß durch Auslosung oder
durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu prä-
müerenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie
bestimmt werden sollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen innerhalb des