Bankgesetz. 425
Geschäftsbeschränkung der Notenbanken.
§ 7. Den Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestattet:
1. Wechsel zu akzeptieren,
2. Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde
Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder
für die Erfüllung solcher Kaufs= oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft
zu übernehmen.
Publikationspflicht der Notenbanken.
§ 8. Banken, welche Noten ausgeben, haben
1. den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23. und letzten
jedes Monats, spätestens am fünften Tage nach diesen Terminen und
2. spätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres
eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahres-
abschluß des Gewinn= und Verlustkontos
durch den Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen.
Die wöchentliche Veröffentlichung muß angeben
1. auf Seiten der Passiva:
das Grundkapital,
den Reservefonds,
den Betrag der umlaufenden Noten,
die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten,
die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten,
die sonstigen Passiva;
2. auf Seiten der Aktiva:
den Metallbestand (den Bestand an kursfähigem deutschen
Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen,
das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet),
den Bestand:
an Reichs-Kassenscheinen,
an Noten anderer Banken,
an Wechseln,
an Lombardforderungen,
an Effekten,
an sonstigen Aktiven.
Welche Kategorien der Aktiva und Passiva in der Jahresbilanz gesondert
nachzuweisen sind, bestimmt der Bundesrat.