I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 12., 13. und 14. Titel. 41
12. Titel.
Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte.
§ 155. (Auszug.) Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Gerichts-
vollzieher.
§ 156. (Auszug.) Bestimmungen darüber, wann in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten und in Strafsachen der Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes von der
Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist.
13. Titel.
Rechtshülfe.
6s 157—162. (Auszug.) Die Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten und in Strafsachen Rechtshülfe zu leisten. Das Ersuchen ist an
das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen
werden soll. Verfahren bei Ablehnung des Ersuchens.
§ 163. Eine Freiheitsstrafe, welche die Dauer von sechs Wochen nicht
übersteigt, ist in demjenigen Bundesstaate zu vollstrecken, in welchem der Ver-
urteilte sich befindet.
§ 164. Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirke eines anderen Gerichts
vollstreckt oder ein in dem Bezirke eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter
zum Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte des Bezirks um die Ausführung zu
ersuchen.
§§ 165—167. (Auszug.) Kostenerstattung bei geleisteter Rechtshülfe.
§ 168. Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates sind ermächtigt, die
Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundesstaates fort-
zusetzen und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen.
Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste
Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, abzuführen.
§ 169. —
14. Titel.
Oeffentlichheit und Sitzungspolizei.
Oeffentlichkeit.
§ 170. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich
der Verkündung der Urteile und Beschlüsse desselben, erfolgt öffentlich.
88 171, 172. (Auszug.) Ausschluß der Oeffentlichkeit in Zivilsachen.