432 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
8 41. Für Wertpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert
oder nicht nachgesucht ist, darf eine amtliche Feststellung des Preises nicht
erfolgen. Geschäfte in solchen Wertpapieren sind von der Benutzung der
Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht
vermittelt werden. Auch dürfen für solche an der Börse abgeschlossenen
Geschäfte Preislisten (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch her-
gestellter Vervielfältigung verbreitet werden, soweit nicht die Börsenordnung
für besondere Fälle Ausnahmen gestattet.
Börsenterminhandel.
§ 48. Als Börsentermingeschäfte in Waren oder Wertpapieren gelten
Kauf= oder sonstige Anschaffungsgeschäfte auf eine festbestimmte Lieferungszeit
oder mit einer festbestimmten Lieferungsfrist, wenn sie nach Geschäftsbedingungen
geschlossen werden, die von dem Börsenvorstande für den Terminhandel fest-
gesetzt sind, und wenn für die an der betreffenden Börse geschlossenen Geschäfte
solcher Art eine amtliche Feststellung von Terminpreisen (§§ 29, 35) erfolgt.
§ 49. Ueber die Zulassung von Waren und Wertpapieren zum Börsen-
terminhandel entscheiden die Börsenorgane nach näherer Bestimmung der
Börsenordnung.
Die Börsenorgane sind verpflichtet, vor der Zulassung von Waren zum
Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der beteiligten Erwerbs-
zweige gutachtlich zu hören und das Ergebnis dem Reichskanzler mitzuteilen.
Die Zulassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß
er zu weiteren Ermittelungen keine Veranlassung finde.
850. Der Bundesrat ist befugt, den Börsenterminhandel von Bedingungen
abhängig zu machen oder in bestimmten Waren oder Wertpapieren zu untersagen.
Der Börsenterminhandel in Anteilen von Bergwerks= und Fabrik-
unternehmungen ist untersagt. Der Börsenterminhandel in Anteilen von
anderen Erwerbsgesellschaften kann nur gestattet werden, wenn das Kapital
der betreffenden Erwerbsgesellschaft mindestens zwanzig Millionen Mark beträgt.
Der börsenmäßige Terminhandel in Getreide und Mühlenfabrikaten ist
untersagt.
§ 51. Insoweit der Börsenterminhandel in bestimmten Waren oder
Wertpapieren durch dieses Gesetz oder vom Bundesrat untersagt, oder die
Zulassung desselben von den Börsenorganen endgiltig verweigert ist, sind
Börsentermingeschäfte in diesen Waren oder Wertpapieren von der Benutzung