Börsengesetz. 433
der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht
vermittelt werden. Auch dürfen für solche Geschäfte, sofern sie im Inlande
abgeschlossen sind, Preislisten (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch
hergestellter Vervielfältigung verbreitet werden.
Desgleichen ist ein von der Mitwirkung der Börsenorgane unabhängiger
Terminhandel von der Börse ausgeschlossen, soweit er sich in den für Börsen-
termingeschäfte üblichen Form vollzieht.
§ 52. Wird die Zulassung von Waren oder Wertpapieren zum Börsen-
terminhandel nicht nachgesucht, so kann ein tatsächlich stattfindender Termin-
handel von den Börsenaufsichtsbehörden mit den im § 51 bezeichneten Folgen
untersagt werden.
Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 75. Wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel
anwendet, um auf den Börsen= oder Marktpreis von Waren oder Wertpapieren
einzuwirken, wird mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die
Geldstrafe erkannt werden.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in betrügerischer Absicht
wissentlich unrichtige Angaben in Prospekten (§ 38) oder in öhffentlichen
Kundgebungen macht, durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder
Verkauf von Wertpapieren herbeigeführt werden soll.
Die Bestimmungen bezüglich der Wertpapiere gelten auch für Wechsel
und ausländische Geldsorten (8 80).
§ 76. Wer für Mitteilungen in der Presse, durch welche auf den
Börsenpreis eingewirkt werden soll, Vorteile gewährt oder verspricht oder sich
gewähren oder versprechen läßt, welche in auffälligem Mißverhältnis zu der
Leistung stehen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. "
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich für die Unterlassung von
Mitteilungen der bezeichneten Art Vorteile gewähren oder versprechen läßt.
Der Versuch ist strafbar.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die
Geldstrafe erkannt werden.
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