Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

434 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
§ 77. Wer wissentlich den Vorschriften der 88 40, 41, 51 und 52 
zuwider Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter 
Vervielfältigung verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder 
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 78. Wer gewohnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht andere unter 
Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulations- 
geschäften verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbebetriebe gehören, wird mit 
Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 79. Ein Kommissionär, welcher, um sich oder einem Dritten einen 
Vermögensvorteil zu verschaffen, 
1. das Vermögen des Kommittenten dadurch beschädigt, daß er hin- 
sichtlich eines abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen 
unrichtigen Rat oder unrichtige Auskunft erteilt, oder 
2. bei der Ausführung eines Auftrages oder bei der Abvwickelung 
eines Geschäfts absichtlich zum Nachteile des Kommittenten handelt, 
wird mit Gefängnis bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die 
Geldstrafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar in den Fällen der Ziffer 1. 
11. Hypothekenbankgesetz. 
Vom 13. Juli 1899. 
(R.G.Bl. S. 375.) 
(Auszug.) 
Hypothekenbanken. 
§ 1. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei 
welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung 
von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf grund 
der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Aus- 
übung ihres Geschäftsbetriebs der Genehmigung des Bundesrats.
	        
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