Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Börsengesetz. — Hypothekenbankgesetz. 435 
Ist in der Satzung einer Hypothekenbank bestimmt, daß die hypo- 
thekarischen Beleihungen nur im Gebiete desjenigen Bundesstaats erfolgen 
dürfen, in welchem die Bank ihren Sitz hat, so steht die Erteilung der Ge- 
nehmigung der Zentralbehörde dieses Bundesstaats zu. 
Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung 
der nach den Abs. 1, 2 zuständigen Stelle erforderlich. 
Verbot der Hypothekenbankgeschäfte. 
§ 2. Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften und einzelnen 
Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im § 1 Abs. 1 bezeichneten 
Art untersagt. 
Deckung der Pfandbriefe durch Hypotheken. 
§s 6. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfand- 
briefe muß in Höhe des Neunwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens 
gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. 
Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirtschaftlichen Grund- 
stücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisations= 
hypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners 
nicht weniger als ein Vierteil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. 
Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, 
an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken 
anderer Art zur Deckung benutzen. 
Steht der Bank eine Hypothek an einem Grundstücke zu, das sie zur 
Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als 
Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in 
Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks 
durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war. 
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen 
Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor- 
handen und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Ein- 
ziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort aus- 
führbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch 
Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld 
zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in 
Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem 
jeweiligen Börsenpreise bleibt. 
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