436 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Gesamtbetrag der Hypothekenbriefe.
§ 7. Die Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur bis zum
fünfzehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich
zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger
bestimmten Reservefonds ausgeben.
Erfordernisse der Hypotheken.
§ 10. Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken
benutzt werden, welche den in den §§ 11, 12 bezeichneten Erfordernissen
entsprechen.
§ 11. Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der
Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig.
Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grund-
stücks nicht übersteigen. Die Zentralbehörde eines Bundesstaats kann die
Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaats
oder in Teilen dieses Gebiets bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestatten.
§ 12. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf
den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen.
Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des
Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei
ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde
des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann der Bundesrat
bestimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Wert auch den durch eine
solche Abschätzung festgestellten Wert nicht übersteigen darf.
Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Hypotheken
an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und
ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der
zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotheken sowie den halben
Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im übrigen sind
Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren,
insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von
Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen. Das gleiche gilt von Hypotheken an
Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Ver-
wendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, sofern die
Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.