Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

42 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 14. Titel. 
§ 173. In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung 
oder für einen Teil derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn 
sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, 
oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. 
§ 174. Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich. 
Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung 
der Urteilsgründe oder eines Teiles derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen 
werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder eine Gefährdung 
der Sittlichkeit besorgen läßt. 
§ 175. Die Verhandlung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit findet 
in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das 
Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit 
ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. Bei der Verkündung ist anzugeben, 
ob die Ausschließung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere 
wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder ob sie wegen Gefährdung der 
Sittlichkeit erfolgt. 
Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit aus- 
geschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung 
von Tatsachen, welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder 
durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntnis gelangen, 
zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. 
Gegen denselben findet Beschwerde statt. Die Beschwerde hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Art. II und III des G. v. 5./4. 88 (R.G.Bl. 133) bestimmen: 
Art. II. Wer die nach § 175 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ihm auferlegte 
Pflicht der Geheimhaltung durch unbefugte Mitteilung verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu 
eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Art. III. Soweit bei einer Gerichtsverhandlung die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung 
der Staatssicherheit ausgeschlossen war, dürfen Berichte über die Verhandlung durch die 
Presse nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt auch nach der Beendigung des Ver- 
fahrens in betreff der Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke 
des Prozesses. 
Zuwiderhandlungen unterliegen der im Artikel II bestimmten Strafe. 
§ 176. Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen 
und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte befinden, oder welche in einer der Würde des Gerichts nicht 
entsprechenden Weise erscheinen.
	        
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