42 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 14. Titel.
§ 173. In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung
oder für einen Teil derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn
sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit,
oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.
§ 174. Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich.
Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung
der Urteilsgründe oder eines Teiles derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen
werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder eine Gefährdung
der Sittlichkeit besorgen läßt.
§ 175. Die Verhandlung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit findet
in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das
Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit
ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. Bei der Verkündung ist anzugeben,
ob die Ausschließung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere
wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder ob sie wegen Gefährdung der
Sittlichkeit erfolgt.
Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit aus-
geschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung
von Tatsachen, welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder
durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntnis gelangen,
zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
Gegen denselben findet Beschwerde statt. Die Beschwerde hat keine auf-
schiebende Wirkung.
Art. II und III des G. v. 5./4. 88 (R.G.Bl. 133) bestimmen:
Art. II. Wer die nach § 175 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ihm auferlegte
Pflicht der Geheimhaltung durch unbefugte Mitteilung verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Art. III. Soweit bei einer Gerichtsverhandlung die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung
der Staatssicherheit ausgeschlossen war, dürfen Berichte über die Verhandlung durch die
Presse nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt auch nach der Beendigung des Ver-
fahrens in betreff der Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke
des Prozesses.
Zuwiderhandlungen unterliegen der im Artikel II bestimmten Strafe.
§ 176. Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen
und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte befinden, oder welche in einer der Würde des Gerichts nicht
entsprechenden Weise erscheinen.