Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

438 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Mitverschluß des Treuhänders. 
§ 31. Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypotheken- 
register eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register eingetragenen 
Wertpapiere und das gemäß § 6 Abs. 4 zur Deckung der Hypothekenpfand- 
briefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er 
darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben. 
Er ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Wertpapiere und Geld auf 
Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister 
mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und 
Wertpapiere zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank 
eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypotheken- 
schuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vor- 
nahme der im § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen 
verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, 
wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek 
zurückgezahlt, so ist in dem letzteren Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder 
zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben. 
Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem 
Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank ver- 
pflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen. 
Strafbestimmungen. Untrenue des Treuhänders. 
8 36. Treuhänder, die absichtlich zum Nachteile der Pfandbrief- 
gläubiger handeln, werden wegen Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs 
bestraft. 
Verausgabung von Pfandbriefen über die Deckung. 
§ 37. Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe 
über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister 
eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere oder das in der Verwahrung des 
Treuhänders befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für eine Hypothekenbank 
wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek oder 
über ein in das Register eingetragenes Wertpapier durch Veräußerung oder 
Belastung verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypo- 
theken und Wertpapiere zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfand-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.