Hypothekenbankgesetz. 439
briefe nicht genügen, sowie denjenigen, welcher der Vorschrift des § 31 Abs. 2
Satz 2 zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte
Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe allein
erkannt werden.
Pfandbriefe ohne Bescheinigung des Treuhänders.
§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die
nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, wird mit Geldstrafe bis
zu eintausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Unbefugte Hypothekenbankgeschäfte.
§ 39. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 2 werden mit
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 40. Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grund-
schulden gleich.
Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer
ihr an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der
Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder
Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese
die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf grund nicht hypo-
thekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes
oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft
gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuld-
verschreibungen und die ihnen zu grunde liegenden Darlehensforderungen die
Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 und der §§ 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38
entsprechende Anwendung.
Die Schuldverschreibungen, welche die Hypothekenbank gemäß Abs. 1
ausgibt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befindlichen Hypotheken-
pfandbriefe den für die letzteren im § 7 bestimmten Höchstbetrag nicht um
mehr als den fünften Teil übersteigen.
§ 42. Werden von einer Hypothekenbank auf grund von Darlehen,
die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind.
Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen
und die ihnen zu grunde liegenden Darlehensforderung die im § 41 Abs. 1