Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Hypothekenbankgesetz. 439 
briefe nicht genügen, sowie denjenigen, welcher der Vorschrift des § 31 Abs. 2 
Satz 2 zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte 
Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe allein 
erkannt werden. 
Pfandbriefe ohne Bescheinigung des Treuhänders. 
§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die 
nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, wird mit Geldstrafe bis 
zu eintausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Unbefugte Hypothekenbankgeschäfte. 
§ 39. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 2 werden mit 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§ 40. Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grund- 
schulden gleich. 
Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer 
ihr an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der 
Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder 
Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese 
die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 
§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf grund nicht hypo- 
thekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes 
oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft 
gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuld- 
verschreibungen und die ihnen zu grunde liegenden Darlehensforderungen die 
Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 und der §§ 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38 
entsprechende Anwendung. 
Die Schuldverschreibungen, welche die Hypothekenbank gemäß Abs. 1 
ausgibt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befindlichen Hypotheken- 
pfandbriefe den für die letzteren im § 7 bestimmten Höchstbetrag nicht um 
mehr als den fünften Teil übersteigen. 
§ 42. Werden von einer Hypothekenbank auf grund von Darlehen, 
die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind. 
Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen 
und die ihnen zu grunde liegenden Darlehensforderung die im § 41 Abs. 1
	        
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