442 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Einkaufs-Kommissionär.
§ 3. Der Kommissionär (Artikel 360, 378 des Handelsgesetzbuchs),
welcher einen Auftrag zum Einkaufe von Wertpapieren der im 8 1 bezeichneten
Art ausführt, hat dem Kommittenten binnen drei Tagen ein Verzeichnis der
Stücke mit Angabe der Gattung, des Nennwertes, der Nummern oder sonstiger
Unterscheidungsmerkmale zu übersenden. Die Frist beginnt, falls der Kommissionär
bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrages einen Dritten als Ver-
käufer namhaft gemacht hat, mit dem Erwerbe der Stücke, andernfalls mit dem
Ablaufe des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach der Erstattung
der Ausführungsanzeige die Stücke bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange ohne
schuldhafte Verzögerung beziehen konnte.
Ein Verzicht des Kommittenten auf die Uebersendung des Stücke-
verzeichnisses ist, falls der Kommittent nicht gewerbsmäßig Bank= oder Geld-
wechslergeschäfte betreibt, nur dann wirksam, wenn er bezüglich des einzelnen
Auftrages ausdrücklich und schriftlich erklärt wird.
Soweit die Auslieferung der eingekauften Stücke an den Kommittenten
erfolgt oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt
ist, kann die Uebersendung des Stückeverzeichnisses unterbleiben.
8 4. Ist der Kommissionär mit Erfüllung der ihm nach den Be-
stimmungen des § 3 obliegenden Verpflichtungen im Verzuge und holt er das
Versäumte auf eine danach an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten
nicht binnen drei Tagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft
als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu beanspruchen.
Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn er
dem Kommissionär nicht binnen drei Tagen nach dem Ablaufe der Nach-
holungsfrist erklärt, daß er von dem im Absatz 1 bezeichneten Rechte Gebrauch
machen wolle.
8 5. Der Kommissionär, welcher einen Auftrag zum Umtausche von
Wertpapieren der im § 1 bezeichneten Art oder zur Geltendmachung eines
Bezugsrechts auf solche Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach
dem Empfange der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke
mit den im § 3 AbsK. 1 vorgeschriebenen Angaben zu übersenden, soweit er
ihm die Stücke nicht innerhalb dieser Frist aushändigt.