Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

442 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Einkaufs-Kommissionär. 
§ 3. Der Kommissionär (Artikel 360, 378 des Handelsgesetzbuchs), 
welcher einen Auftrag zum Einkaufe von Wertpapieren der im 8 1 bezeichneten 
Art ausführt, hat dem Kommittenten binnen drei Tagen ein Verzeichnis der 
Stücke mit Angabe der Gattung, des Nennwertes, der Nummern oder sonstiger 
Unterscheidungsmerkmale zu übersenden. Die Frist beginnt, falls der Kommissionär 
bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrages einen Dritten als Ver- 
käufer namhaft gemacht hat, mit dem Erwerbe der Stücke, andernfalls mit dem 
Ablaufe des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach der Erstattung 
der Ausführungsanzeige die Stücke bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange ohne 
schuldhafte Verzögerung beziehen konnte. 
Ein Verzicht des Kommittenten auf die Uebersendung des Stücke- 
verzeichnisses ist, falls der Kommittent nicht gewerbsmäßig Bank= oder Geld- 
wechslergeschäfte betreibt, nur dann wirksam, wenn er bezüglich des einzelnen 
Auftrages ausdrücklich und schriftlich erklärt wird. 
Soweit die Auslieferung der eingekauften Stücke an den Kommittenten 
erfolgt oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt 
ist, kann die Uebersendung des Stückeverzeichnisses unterbleiben. 
8 4. Ist der Kommissionär mit Erfüllung der ihm nach den Be- 
stimmungen des § 3 obliegenden Verpflichtungen im Verzuge und holt er das 
Versäumte auf eine danach an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten 
nicht binnen drei Tagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft 
als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. 
Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn er 
dem Kommissionär nicht binnen drei Tagen nach dem Ablaufe der Nach- 
holungsfrist erklärt, daß er von dem im Absatz 1 bezeichneten Rechte Gebrauch 
machen wolle. 
8 5. Der Kommissionär, welcher einen Auftrag zum Umtausche von 
Wertpapieren der im § 1 bezeichneten Art oder zur Geltendmachung eines 
Bezugsrechts auf solche Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach 
dem Empfange der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke 
mit den im § 3 AbsK. 1 vorgeschriebenen Angaben zu übersenden, soweit er 
ihm die Stücke nicht innerhalb dieser Frist aushändigt.
	        
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