Aufbewahrung von Wertpapieren. — Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen. 445
1. gemäß 8 10, wenn sie den Vorschriften des § 1 Ziffer 1 oder 2
oder den Vorschriften der §§ 3 oder 5 vorsätzlich zuwidergehandelt
haben und dadurch der Berechtigte bezüglich des Anspruches auf
Aussonderung der von der Gesellschaft oder Genossenschaft zu ver-
wahrenden oder von ihr eingekauften, eingetauschten oder bezogenen
Wertpapiere benachteiligt wird,
2. gemäß § 11, wenn sie im Bewußtsein der Zahlungsunfähigkeit
oder Ueberschuldung der Gesellschaft oder Genossenschaft fremde
Wertpapiere, welche von dieser als Verwahrer, Pfandgläubiger oder
Kommissionär in Gewahrsam genommen sind, sich rechtswidrig
zugeeignet haben.
Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes.
§ 13. Dieses Gesetz findet auf diejenigen Klassen von Kaufleuten keine
Anwendung, für welche gemäß Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften
über die Handelsbücher keine Geltung haben.
14. Gesetz,
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld-
verschreibungen.
Vom 4. Dezember 1899.
(R.G.Bl. Seite 691.)
(Auszug.)
Schuldverschreibungen. Gläubigerversammlung.
§ 1. Sind von jemand, der im Inlande seinen Wohnsitz oder seine
gewerbliche Niederlassung hat, im Inlande Schuldverschreibungen mit im voraus
bestimmten Nennwerten ausgestellt, die nach dem Verhältnisse dieser Wertelden
Gläubigern gleiche Rechte gewähren, und betragen die Nennwerte der aus-
gegebenen Schuldverschreibungen zusammen mindestens dreihunderttausend Mark
und die Zahl der ausgegebenen Stücke mindestens dreihundert, so haben die
Beschlüsse, welche von einer Versammlung der Gläubiger aus diesen Schuld-
verschreibungen zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen gefaßt werden,
nach Maßgabe dieses Gesetzes verbindliche Kraft für alle Gläubiger der be-
zeichneten Art.