Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Aufbewahrung von Wertpapieren. — Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen. 445 
1. gemäß 8 10, wenn sie den Vorschriften des § 1 Ziffer 1 oder 2 
oder den Vorschriften der §§ 3 oder 5 vorsätzlich zuwidergehandelt 
haben und dadurch der Berechtigte bezüglich des Anspruches auf 
Aussonderung der von der Gesellschaft oder Genossenschaft zu ver- 
wahrenden oder von ihr eingekauften, eingetauschten oder bezogenen 
Wertpapiere benachteiligt wird, 
2. gemäß § 11, wenn sie im Bewußtsein der Zahlungsunfähigkeit 
oder Ueberschuldung der Gesellschaft oder Genossenschaft fremde 
Wertpapiere, welche von dieser als Verwahrer, Pfandgläubiger oder 
Kommissionär in Gewahrsam genommen sind, sich rechtswidrig 
zugeeignet haben. 
Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes. 
§ 13. Dieses Gesetz findet auf diejenigen Klassen von Kaufleuten keine 
Anwendung, für welche gemäß Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften 
über die Handelsbücher keine Geltung haben. 
14. Gesetz, 
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld- 
verschreibungen. 
Vom 4. Dezember 1899. 
(R.G.Bl. Seite 691.) 
(Auszug.) 
Schuldverschreibungen. Gläubigerversammlung. 
§ 1. Sind von jemand, der im Inlande seinen Wohnsitz oder seine 
gewerbliche Niederlassung hat, im Inlande Schuldverschreibungen mit im voraus 
bestimmten Nennwerten ausgestellt, die nach dem Verhältnisse dieser Wertelden 
Gläubigern gleiche Rechte gewähren, und betragen die Nennwerte der aus- 
gegebenen Schuldverschreibungen zusammen mindestens dreihunderttausend Mark 
und die Zahl der ausgegebenen Stücke mindestens dreihundert, so haben die 
Beschlüsse, welche von einer Versammlung der Gläubiger aus diesen Schuld- 
verschreibungen zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen gefaßt werden, 
nach Maßgabe dieses Gesetzes verbindliche Kraft für alle Gläubiger der be- 
zeichneten Art.
	        
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