Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

446 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Die Versammlung kann insbesondere zur Wahrnehmung der Rechte der 
Gläubiger einen gemeinsamen Vertreter für diese bestellen. 
Eine Verpflichtung zu Leistungen kann für die Gläubiger durch Beschluß 
der Gläubigerversammlung nicht begründet werden. 
Gesamtbetrag unter einhunderttausend Mark usw. 
§ 2. Sinkt der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Schuld- 
verschreibungen unter einhunderttausend Mark oder sinkt die Zahl der im 
Umlaufe befindlichen Stücke unter einhundert, so ist dies von dem Schuldner 
unverzüglich im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. Von dem auf 
die Bekanntmachung folgenden Tage an können Gläubigerversammlungen auf 
grund dieses Gesetzes nicht mehr abgehalten werden; mit dem bezeichneten 
Zeitpunkt erlischt das Amt eines von der Gläubigerversammlung bestellten 
Vertreters der Gläubiger. 
Beschlüsse der Gläubigerversammlung. 
§ 10. Die Beschlüsse bedürfen, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes 
vorgeschrieben ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit 
wird nach den Beträgen der Schuldverschreibungen berechnet. Bei Gleichheit 
der Stimmen entscheidet die Zahl der Gläubiger. 
Gezählt werden nur die Stimmen derjenigen Gläubiger, welche ihre 
Schuldverschreibungen spätestens am zweiten Tage vor der Versammlung bei 
der Reichsbank, bei einem Notar oder bei einer anderen durch die Landes- 
regierung dazu für geeignet erklärten Stelle hinterlegt haben. 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend. 
Der Schuldner ist für die in seinem Besitze befindlichen Schuldverschreibungen 
nicht stimmberechtigt. Soweit ihm an den Schuldverschreibungen ein Pfand- 
recht oder ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist er auf Verlangen des Eigen- 
tümers verpflichtet, die Schuldverschreibungen bei einer der im Abs. 2 be- 
zeichneten Stellen in der Weise zu hinterlegen, daß, unbeschadet der Fortdauer 
des Pfandrechts oder Zurückbehaltungsrechts, dem Eigentümer die Ausübung 
des Stimmrechts ermöglicht wird; die Kosten der Hinterlegung hat der Eigen- 
tümer zu tragen und vorzuschießen. 
§ 11. Die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, 
insbesondere die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung, 
kann von der Gläubigerversammlung nur zur Abwendung einer Zahlungs- 
einstellung oder des Konkurses des Schuldners beschlossen werden.
	        
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