446 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Die Versammlung kann insbesondere zur Wahrnehmung der Rechte der
Gläubiger einen gemeinsamen Vertreter für diese bestellen.
Eine Verpflichtung zu Leistungen kann für die Gläubiger durch Beschluß
der Gläubigerversammlung nicht begründet werden.
Gesamtbetrag unter einhunderttausend Mark usw.
§ 2. Sinkt der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Schuld-
verschreibungen unter einhunderttausend Mark oder sinkt die Zahl der im
Umlaufe befindlichen Stücke unter einhundert, so ist dies von dem Schuldner
unverzüglich im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. Von dem auf
die Bekanntmachung folgenden Tage an können Gläubigerversammlungen auf
grund dieses Gesetzes nicht mehr abgehalten werden; mit dem bezeichneten
Zeitpunkt erlischt das Amt eines von der Gläubigerversammlung bestellten
Vertreters der Gläubiger.
Beschlüsse der Gläubigerversammlung.
§ 10. Die Beschlüsse bedürfen, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes
vorgeschrieben ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit
wird nach den Beträgen der Schuldverschreibungen berechnet. Bei Gleichheit
der Stimmen entscheidet die Zahl der Gläubiger.
Gezählt werden nur die Stimmen derjenigen Gläubiger, welche ihre
Schuldverschreibungen spätestens am zweiten Tage vor der Versammlung bei
der Reichsbank, bei einem Notar oder bei einer anderen durch die Landes-
regierung dazu für geeignet erklärten Stelle hinterlegt haben.
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend.
Der Schuldner ist für die in seinem Besitze befindlichen Schuldverschreibungen
nicht stimmberechtigt. Soweit ihm an den Schuldverschreibungen ein Pfand-
recht oder ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist er auf Verlangen des Eigen-
tümers verpflichtet, die Schuldverschreibungen bei einer der im Abs. 2 be-
zeichneten Stellen in der Weise zu hinterlegen, daß, unbeschadet der Fortdauer
des Pfandrechts oder Zurückbehaltungsrechts, dem Eigentümer die Ausübung
des Stimmrechts ermöglicht wird; die Kosten der Hinterlegung hat der Eigen-
tümer zu tragen und vorzuschießen.
§ 11. Die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger,
insbesondere die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung,
kann von der Gläubigerversammlung nur zur Abwendung einer Zahlungs-
einstellung oder des Konkurses des Schuldners beschlossen werden.