Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Urheberrecht (Literatur und Tonkunst). 453 
§ 20. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn kleinere Teile einer 
Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen als 
Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem wieder- 
gegeben werden. Für eine Aufführung des Werkes darf die Dichtung auch 
allein wiedergegeben werden, sofern der Abdruck ausschließlich zum Gebrauche 
der Hörer bestimmt ist. 
Unzulässig ist die Vervielfältigung von Dichtungen, die ihrer Gattung 
nach zur Komposition bestimmt sind. 
Zulässige Vervielfältigung. Werke der Tonkunst. 
§ 21. Zulässig ist die Vervielfältigung: 
1. wenn einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes der Tonkunst 
in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden; 
2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selbst- 
ständige wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden; 
3. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Sammlung 
aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von 
Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Unter- 
richt in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen bestimmt ist. 
§ 22. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk 
der Tonkunst auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche 
Bestandteile von Instrumenten übertragen wird, welche zur mechanischen Wieder- 
gabe von Musikstücken dienen. Diese Vorschrift findet auch auf auswechselbare 
Bestandteile Anwendung, sofern sie nicht für Instrumente verwendbar sind, 
durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hin- 
sichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben 
werden kann. 
Zulässige Vervielfältigung. Abbildungen. 
§ 23. Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn einem Schriftwerk aus- 
schließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem 
erschienenen Werke beigefügt werden. 
Beschränkungen der zulässigen Vervielfältigung. 
§ 24. Auf grund der §8 19 bis 23 ist die Vervielfältigung eines 
fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wiedergegebenen Teilen keine 
Aenderung vorgenommen wird. Jedoch sind, soweit der Zweck der Wiedergabe 
es erfordert, Uebersetzungen eines Schriftwerkes und solche Bearbeitungen eines 
Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertragungen in eine
	        
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