Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Urheberrecht (Literatur und Tonkunst). 457 
§ 41. Die in den 88 36 bis 39 bezeichneten Handlungen sind auch 
dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, ver- 
breitet, öffentlich mitgeteilt, aufgeführt oder vorgetragen wird. 
Vernichtung. 
§ 42. Die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und 
die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, 
wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen, unterliegen der Vernichtung. Ist 
nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt oder verbreitet, so ist auf 
Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen. 
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, 
welche sich im Eigentume der an der Herstellung oder der Verbreitung 
Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden. 
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung 
oder die Verbreitung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche 
gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist. 
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber 
rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen 
in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, 
hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt. 
§ 43. Der Berechtigte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm 
das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teil- 
weise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten 
gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 
Unterlassene Ouellenangabe. 
§s 44. Wer den Vorschriften des § 18 Abs. 1 oder des § 25 zuwider 
unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu ein- 
hundertfünfzig Mark bestraft. 
Strafantrag. 
§ 45. Die Strafverfolgung in den Fällen der 8§ 38, 39, 44 tritt nur 
auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
§ 47. Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann 
auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt 
werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung 
zulässig. 
Der Berechtigte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen 
selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die 88 477 bis 479 der Straf-
	        
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