Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

458 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
prozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechtigte als Privat= 
kläger auftreten kann. 
Verjährung. 
§ 50. Der Anspruch auf Schadenersatz und die Strafverfolgung wegen 
Nachdrucks verjähren in drei Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der 
Nachdruckexemplare zuerst stattgefunden hat. 
§ 51. Der Anspruch auf Schadenersatz und die Strafverfolgung wegen 
widerrechtlicher Verbreitung oder Aufführung sowie wegen widerrechtlichen 
Vortrags verjähren in drei Jahren. Das gleiche gilt in den Fällen der 
68 36, 39. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche 
Handlung zuletzt stattgefunden hat. 
§ 52. Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder 
verbreiteten Exemplare sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung aus- 
schließlich bestimmten Vorrichtungen ist solange zulässig, als solche Exemplare 
oder Vorrichtungen vorhanden sind. 
§ 53. Die Verjährung der nach dem 8 44 strafbaren Handlung beginnt 
mit dem Tage, an welchem die erste Veröffentlichung stattgefunden hat. 
5. Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Reichsangehörige. 
§* 54. Den Schutz genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, 
gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht. 
Ausländer. 
§ 55. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes 
seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst oder 
eine Uebersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. 
Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz für jedes seiner 
Werke, das er im Inlande in einer Uebersetzung erscheinen läßt; die Ueber- 
setzung gilt in diesem Falle als das Originalwerk. 
Eintragsrolle. 
§ 56. Die Rolle für die im § 31 Abs. 2 vorgesehenen Eintragungen 
wird bei dem Stadtrate zu Leipzig geführt. Der Stadtrat bewirkt die Ein- 
tragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der 
zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
	        
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