460 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Urheberrecht veräußerlich und vererblich.
§ 2. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses
Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung
von Todeswegen auf andere übertragen werden.
Keine Anwendung auf Bankunst.
8 3. Auf die Baukunst findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.
Keine Nachbildung.]
§ 4. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines
Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes.
Verbotene Nachbildung.
§ 5. Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, welche in
der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (88 1,2)
hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen:
1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet
worden ist, als bei dem Originalwerk;
2. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke,
sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist;
3. wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an
einem Werke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke
oder Manufakturen befindet;
4. wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Ver-
trage zuwider eine neue Vervielfältigung des Werkes veranstalten;
5. wenn der Verleger keine größere Anzahl von Exemplaren eines
Werkes anfertigen läßt, als ihm vertragsmäßig oder gesetzlich
gestattet ist.
Keine verbotene Nachbildung.
§ 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
1. die Einzelkopie eines Werkes der bildenden Künste, sofern dieselbe
ohne die Absicht der Verwertung angefertigt wird. Es ist jedoch
verboten, den Namen oder das Monogramm des Urhebers des
Werkes in irgend einer Weise auf der Einzelkopie anzubringen,
widrigenfalls eine Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark verwirkt ist;
2. die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst
durch die plastische Kunst, oder umgekehrt;