Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Urheberrecht (Bildende Künste). 461 
3. die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf 
oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden. 
Die Nachbildung darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen; 
4. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden 
Künste in ein Schriftwerk, vorausgesetzt, daß das letztere als die 
Hauptsache erscheint, und die Abbildungen nur zur Erläuterung 
des Textes dienen. Jedoch muß der Urheber des Originals oder 
die benutzte Quelle angegeben werden, widrigenfalls die Straf— 
bestimmung im 8 24 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend 
das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundes-Gesetzbl. 1870 
S. 339), Platz greift. 
Nachbildung mittels anderen Kunstverfahrens. 
8 7. Wer ein von einem anderen herrührendes Werk der bildenden 
Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittelst eines anderen Kunstverfahrens 
nachbildet, hat in Beziehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das 
Recht eines Urhebers (§ 1), auch wenn das Original bereits Gemeingut 
geworden ist. 
Eigentumsüberlassung. 
§ 8. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das 
Eigentum am Werke einem anderen überläßt, so ist darin die Uebertragung 
des Nachbildungsrechts fortan nicht enthalten; bei Portraits und Portraitbüsten 
geht dieses Recht jedoch auf den Besteller über. 
Der Eigentümer des Werkes ist nicht verpflichtet, dasselbe zum Zweck 
der Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechts- 
nachfolger herauszugeben. 
Dauer des Schutzes. 
§ 9. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird 
für die Lebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode 
desselben gewährt. 
Bei Werken, welche veröffentlicht sind, ist diese Dauer des Schutzes an 
die Bedingung geknüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf dem Werke 
vollständig genannt oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt ist. 
Werke, welche entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen 
des Urhebers veröffentlicht, oder bei welchen ein Urheber gar nicht angegeben 
ist, werden dreißig Jahre lang, von der Veröffentlichung an, gegen Nach- 
bildung geschützt. Wird innerhalb dieser dreißig Jahre der wahre Name des
	        
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