Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

462 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafbaren Inhalts. 
Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimierten Rechtsnachfolgern zur 
Eintragung in die Eintragsrolle (8 39 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, 
betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. — Bundes-Gesetzbl. 1870 
S. 339) angemeldet, so wird dadurch dem Werke die im Absatz 1 bestimmte 
längere Dauer des Schutzes erworben. 
Berechnung der Schutzfrist. 
§ 10. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abteilungen erscheinen, 
wird die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer 
jeden Abteilung an berechnet. 
Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Vänden eine einzige 
Aufgabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten 
sind, beginnt die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder 
der letzten Abteilung. 
Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Ab- 
teilungen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist, so sind die 
vorher erschienenen Bände, Abteilungen 2c. als ein für sich bestehendes Werk 
und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fort- 
setzungen als ein neues Werk zu behandeln. 
§ 11. Die erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlichten Werke 
werden dreißig Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nach- 
bildung geschützt. 
§ 12. Einzelne Werke der bildenden Künste, welche in periodischen 
Werken, als Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern 2c. erschienen sind, darf 
der Urheber, falls nichts anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des 
Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben aufgenommen 
sind, nach zwei Jahren, vom Ablaufe des Jahres des Erscheinens an gerechnet, 
anderweitig abdrucken. 
§ 13. In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist wird das Todesjahr 
des Verfassers beziehungsweise das Kalenderjahr der ersten Veröffentlichung 
oder des ersten Erscheinens des Werkes nicht eingerechnet. 
An Werken der Industrie, der Fabriken usw. 
§ 14. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste gestattet, 
daß dasselbe an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder 
Manufakturen nachgebildet wird, so genießt er den Schutz gegen weitere 
Nachbildungen an Werken der Industrie 2c. nicht nach Maßgabe des gegen-
	        
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