Urheberrecht (Bildende Künste). 463
wärtigen Gesetzes, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das
Urheberrecht an Mustern und Modellen.
Kein Heimfallsrecht des Fiskus.
§ 15. Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Ver-
lassenschaften berechtigter Personen findet auf das ausschließliche Recht des
Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt.
Strafbestimmungen.
8 16. Die Bestimmungen in den 8§ 18 — 42 des Gesetzes vom
11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundes-
Gesetzbl. 1870 S. 339), finden auch auf die Nachbildung von Werken der
bildenden Künste entsprechende Anwendung.
Die in Frage kommenden Bestimmungen des Gesetzes vom
11. Juni 1870 lauten:
Vorsätzlicher oder fahrlässiger Nachdruck.
§ 18. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (88 4 ff.)
in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes
(nun des Deutschen Reichs) zu verbreiten, veranstaltet, ist den Urheber oder
dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit
einer Geldstrafe bis zu eintausend Talern bestraft.
Bestrafung ausgeschlossen.
Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der
Veranstalter desselben auf grund entschuldbaren, tatsächlichen oder rechtlichen
Irrtums in gutem Glauben gehandelt hat.
Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe
nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten umgewandelt.
Buße.
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf
Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten
zu erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zweitausend Talern erkannt
werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamt-
schuldner.
§ 4. Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche
ohne Genehmigung des Berechtigten (§8 1, 2, 3) hergestellt wird, heißt
Nachdruck und ist verboten.
Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schrift-
werk ganz oder teilweise vervielfältigt wird.