Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Urheberrecht (Bildende Künste). 463 
wärtigen Gesetzes, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das 
Urheberrecht an Mustern und Modellen. 
Kein Heimfallsrecht des Fiskus. 
§ 15. Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Ver- 
lassenschaften berechtigter Personen findet auf das ausschließliche Recht des 
Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt. 
Strafbestimmungen. 
8 16. Die Bestimmungen in den 8§ 18 — 42 des Gesetzes vom 
11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundes- 
Gesetzbl. 1870 S. 339), finden auch auf die Nachbildung von Werken der 
bildenden Künste entsprechende Anwendung. 
Die in Frage kommenden Bestimmungen des Gesetzes vom 
11. Juni 1870 lauten: 
Vorsätzlicher oder fahrlässiger Nachdruck. 
§ 18. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (88 4 ff.) 
in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes 
(nun des Deutschen Reichs) zu verbreiten, veranstaltet, ist den Urheber oder 
dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit 
einer Geldstrafe bis zu eintausend Talern bestraft. 
Bestrafung ausgeschlossen. 
Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der 
Veranstalter desselben auf grund entschuldbaren, tatsächlichen oder rechtlichen 
Irrtums in gutem Glauben gehandelt hat. 
Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe 
nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheits- 
strafe bis zu sechs Monaten umgewandelt. 
Buße. 
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf 
Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten 
zu erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zweitausend Talern erkannt 
werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamt- 
schuldner. 
§ 4. Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche 
ohne Genehmigung des Berechtigten (§8 1, 2, 3) hergestellt wird, heißt 
Nachdruck und ist verboten. 
Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schrift- 
werk ganz oder teilweise vervielfältigt wird.
	        
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