464 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen,
wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten.
§ 5. Als Nachdruck (8 4) ist auch anzusehen:
a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch
nicht veröffentlichen Schriftwerken (Manuskripten).
Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskripts oder
einer Abschrift desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers
zum Abdruck;
b) —
c) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Ver-
leger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet;
d) die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines
Werkes seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder
gesetzlich gestattet ist.
§ 7. Als Nachdruck ist nicht anzusehen:
a) das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines
bereits veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits ver-
öffentlichter Schriften von geringerem Umfang in ein größeres
Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbständiges
wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus
Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul= und Unterrichts-
gebrauch oder zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke ver-
anstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder
die benutzte Quelle angegeben ist;
b) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen
Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissen-
schaftlichen Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren Mit-
teilungen, sofern an der Spitze der letzteren der Abdruck untersagt ist.
Veranlassen zum Nachdruck.
§ 20. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen anderen zur Ver-
anstaltung eines Nachdrucks veranlaßt, hat die im § 18 festgesetzte Strafe ver-
wirkt, und ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nach Maßgabe der
88 18 und 19 zu entschädigen verpflichtet und zwar selbst dann, wenn der
Veranstalter des Nachdrucks nach § 18 nicht strafbar oder ersatzverbindlich
sein sollte.
Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfalls vorsätzlich oder aus
Fahrlässigkeit gehandelt hat, so haften beide dem Berechtigten solidarisch.
Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Teilnehmer
am Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.