Urheberrecht (Bildende Künste). 465
Einziehung.
8 21. Die vorrätigen Nachdrucksexemplare und die zur widerrechtlichen
Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten,
Steine, Stereotypabgüsse ꝛc., unterliegen der Einziehung. Dieselben sind, nach—
dem die Einziehung dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist,
entweder zu vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann
dem Eigentümer zurückzugeben.
Wenn nur ein Teil des Werkes als Nachdruck anzusehen ist, so erstreckt
sich die Einziehung nur auf den als Nachdruck erkannten Teil des Werkes
und die Vorrichtungen zu diesem Teile.
Die Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucksexemplare und
Vorrichtungen, welche sich im Eigentum des Veranstalters des Nachdrucks, des
Druckers, der Sortimentsbuchhändler, der gewerbsmäßigen Verbreiter und des-
jenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat (8 20), befinden.
Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Ver-
anlasser des Nachdrucks weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (§ 18).
Sie erfolgt auch gegen die Erben desselben.
Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucksexemplare und Vor-
richtungen ganz oder teilweise gegen die Herstellungskosten zu übernehmen,
insofern nicht die Rechte eines Dritten dadurch verletzt oder gefährdet werden.
Vollendung des Nachdrucks.
§ 22. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Nach-
drucksexemplar eines Werkes den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
zuwider, sei es im Gebiete des Norddeutschen Bundes (nun des Deutschen
Reichs), sei es außerhalb desselben, hergestellt worden ist.
Versuch des Nachdrucks straflos.
Im Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine
Bestrafung noch eine Entschädigungsverbindlichkeit ein. Die Einziehung der
Nachdrucksvorrichtungen (§ 21) erfolgt auch in diesem Falle.
Rückfall.
§ 23. Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das
höchste gesetzliche Maß (8 18) nicht statt.
Uebertretung.
§ 24. Wenn in den Fällen des 8 7 lit. a die Angabe der Quelle oder
des Namens des Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird,
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