Urheberrecht (Bildende Künste. — Photographieen). 467
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver-
breitung der Nachdrucksexemplare zuerst stattgefunden hat.
§ 34. Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucksexemplaren
und die Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbreitung (8 25) verjähren
ebenfalls in drei Jahren.
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver-
breitung zuletzt stattgefunden hat.
§ 35. Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucksexemplaren
sollen straflos bleiben, wenn der zum Strafantrage Berechtigte den Antrag
binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem begangenen Vergehen
und von der Person des Täters zu machen unterläßt.
§ 36. Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Nachdrucks-
exemplare, sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich be-
stimmten Vorrichtungen (8 21), ist so lange zulässig, als solche Exemplare
und Vorrichtungen vorhanden sind.
§ 37. Die Uebertretung, welche dadurch begangen wird, daß in den
Fällen des § 7 lit. a die Angabe der Quelle oder des Namens des Ur-
hebers unterblieben ist, verjährt in drei Monaten.
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Ab-
druck zuerst verbreitet worden ist.
I7. Gesetz,
betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte
Nachbildung.
Vom 10. Jannuar 1876.
(R.G.Bl. S. 8.)
Berechtigter.
§ 1. Das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder
teilweise auf mechanischem Wege nachzubilden, steht dem Verfertiger der
photographischen Aufnahme ausschließlich zu.
Auf Photographieen von solchen Werken, welche gesetzlich gegen Nachdruck
und Nachbildung noch geschützt sind, findet das gegenwärtige Gesetz keine
Anwendung.
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