Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 15. und 16. Titel. 45 
Ist der Dolmetscher für Uebertragungen der betreffenden Art im All- 
gemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. 
§ 192. Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Gerichtsschreiber 
wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht. 
§ 193. Auf den Dolnetscher finden die Bestimmungen über Aus- 
schließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechende Anwendung. 
Die Entscheidung erfolgt durch das Gericht oder den Richter, von welchem 
der Dolmetscher zugezogen ist. 
16. Titel. 
Beratung und Abstimmung. 
l 194. Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten 
Anzahl mitwirken. 
Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zu- 
ziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, welche der Verhandlung beizuwohnen 
und im Falle der Verhinderung eines Richters für denselben einzutreten haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Schöffen und Geschworene 
Anwendung. 
§ 195. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur 
Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gerichte zu ihrer 
juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vor- 
sitzende deren Anwesenheit gestattet. 
§ 196. Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt 
die Summen= 
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die 
Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet 
das Gericht. 
§ 197. Kein Richter, Schöffe oder Geschworener darf die Abstimmung 
über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorher- 
gegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. 
§ 198. Die Entscheidungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anderes 
bestimmt, nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, 
mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden
	        
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