468 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Keine Nachbildung.
8 2. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines
durch Photographie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen Werkes.
Verbotene Nachbildung.
§ 3. Die mechanische Nachbildung eines photographischen Werkes,
welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung der Berechtigten
(§§ 1 und 7) hergestellt wird, ist verboten.
Keine verbotene Nachbildung.
§ 4. Die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie sich
an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen
befindet, ist als eine verbotene nicht anzusehen.
Voraussetzung des Schutzes.
§ 5. Jede rechtmäßige photographische oder sonstige mechanische
Abbildung der Originalaufnahme muß auf der Abbildung selbst oder auf
dem Karton
a) den Namen beziehungsweise die Firma des Verfertigers der
Originalaufnahme oder des Verlegers, und
b) den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers,
0) das Kalenderjahr, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst
erschienen ist,
enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht stattfindet.
Schutzfrist.
§ 6. Der Schutz des gegenwärtiges Gesetzes gegen Nachbildung wird
dem Verfertiger des photographischen Werkes fünf Jahre gewährt. Diese Frist
wird vom Ablaufe desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem die
rechtmäßigen photographischen oder sonstigen mechanischen Abbildungen der
Originalaufnahme zuerst erschienen sind.
Wenn solche Abbildungen nicht erscheinen, so wird die fünfjährige Frist
von dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem das
Negativ der photographischen Aufnahme entstanden ist.
Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abteilungen erscheinen,
findet der § 14 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht
an Schriftwerken 2c., Anwendung.
Rechte des Verfertigers vererblich und veräußerlich.
8 7. Das im 8 1 bezeichnete Recht des Verfertigers eines photo-
graphischen Werkes geht auf dessen Erben über. Auch kann dieses Recht von