Urheberrecht (Photographieen. — Muster und Modelle). 469
dem Verfertiger oder dessen Erben ganz oder teilweise durch Vertrag oder
durch Verfügung von Todeswegen auf andere übertragen werden. Bei
photographischen Bildnissen (Porträts) geht das Recht auch ohne Vertrag von
selbst auf den Besteller über.
Nachbildung in anderer Kunstart.
8 8. Wer eine von einem anderen verfertigte photographische Auf-
nahme durch ein Werk der malenden, zeichnenden oder plastischen Kunst nach-
bildet, genießt in Beziehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das
Recht eines Urhebers nach Maßgabe des §7 des Gesetzes vom 9. Januar d. J.,
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste.
Strafbestimmungen.
§ 9. Die Bestimmungen in den 8§§ 18 bis 38, 44, 61 Abs. 1 des
Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c.,
finden auch Anwendung auf das ausschießliche Nachbildungs= und Verviel-
fältigungsrecht des Verfertigers photographischer Werke.
Diese Bestimmungen s. S. 463.
18. Gesetz,
betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen.
Vom 11. Januar 1876.
R.G. Bl. S. 11.)
(Auszug.)
Urheberrecht.
§ 1. Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder
teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur neue
und eigentümliche Erzeugnisse angesehen.
urheber bei Anfertigung in gewerblicher Anstalt.
§ 2. Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer
inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern 2c.
im Auftrage oder für Rechnung des Eigentümers der gewerblichen Anstalt
angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch Vertrag nichts anderes bestimmt
ist, als der Urheber der Muster und Modelle.