470 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Urheberrecht vererblich und veräußerlich.
§ 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses
Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung
von Todeswegen auf andere übertragen werden.
Keine Nachbildung.
§ 4. Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells
zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht
anzusehen.
Verbotene Nachbildung.
§ 5. Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche in der
Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (§8 1 bis 3)
hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen:
1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren an-
gewendet worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die
Nachbildung für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist, als
das Original;
2. wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder
Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom
Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur
bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden
können;
3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke,
sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist.
Keine verbotene Nachbildung.
§ 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne
die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwertung
angefertigt wird;
2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse
bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt;
3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle
in ein Schriftwerk.
Voraussetzung des Schutzes; Eintragung in das Musterregister.
§ 7. Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den Schutz
gegen Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das