Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

470 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Urheberrecht vererblich und veräußerlich. 
§ 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses 
Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung 
von Todeswegen auf andere übertragen werden. 
Keine Nachbildung. 
§ 4. Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells 
zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht 
anzusehen. 
Verbotene Nachbildung. 
§ 5. Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche in der 
Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (§8 1 bis 3) 
hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: 
1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren an- 
gewendet worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die 
Nachbildung für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist, als 
das Original; 
2. wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder 
Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom 
Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur 
bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden 
können; 
3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, 
sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. 
Keine verbotene Nachbildung. 
§ 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 
1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne 
die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwertung 
angefertigt wird; 
2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse 
bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt; 
3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle 
in ein Schriftwerk. 
Voraussetzung des Schutzes; Eintragung in das Musterregister. 
§ 7. Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den Schutz 
gegen Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das
	        
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