Urheberrecht (Muster und Modelle). 471
Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung des
Musters ꝛc. bei der mit Führung des Musterregisters beauftragten Behörde
niedergelegt hat.
Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem
Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird.
Schutzfrist.
§ 8. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird
dem Urheber des Musters oder Modells nach seiner Wahl ein bis drei Jahre
lang, vom Tage der Anmeldung (8 7) ab, gewährt.
Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im § 12 Abs. 3 bestimmten
Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens fünfzehn Jahre
zu verlangen. Die Verlängerung der Schutzfrist wird in dem Musterregister
eingetragen.
Der Urheber kann das ihm nach Absatz 2 zustehende Recht außer bei
der Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen oder zehnjährigen Schutz-
frist ausüben. Musterregister.
§ 9. Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handels-
register beauftragten Gerichtsbehörden geführt.
Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder
Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und falls er eine
eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Gerichtsbehörde seines
Wohnortes zu bewirken.
Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch einen
Wohnsitz haben, müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handels-
gericht in Leipzig bewirken.
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in
Paketen niedergelegt werden. Die Pakete dürfen jedoch nicht mehr als 50
Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen.
Die näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters erläßt das
Reichskanzler-Amt.
Die Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt drei Jahre
nach der Anmeldung (8§ 7), beziehentlich, wenn die Schutzfrist eine kürzere ist,
nach dem Ablaufe derselben. «
DieEintragungunddieVerlängerungderSchutzfrist(§8Alinea2)
wird monatlich im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der
Bekanntmachung hat der Anmeldende zu tragen.