Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Urheberrecht (Muster und Modelle). 471 
Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung des 
Musters ꝛc. bei der mit Führung des Musterregisters beauftragten Behörde 
niedergelegt hat. 
Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem 
Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird. 
Schutzfrist. 
§ 8. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird 
dem Urheber des Musters oder Modells nach seiner Wahl ein bis drei Jahre 
lang, vom Tage der Anmeldung (8 7) ab, gewährt. 
Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im § 12 Abs. 3 bestimmten 
Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens fünfzehn Jahre 
zu verlangen. Die Verlängerung der Schutzfrist wird in dem Musterregister 
eingetragen. 
Der Urheber kann das ihm nach Absatz 2 zustehende Recht außer bei 
der Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen oder zehnjährigen Schutz- 
frist ausüben. Musterregister. 
§ 9. Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handels- 
register beauftragten Gerichtsbehörden geführt. 
Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder 
Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und falls er eine 
eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Gerichtsbehörde seines 
Wohnortes zu bewirken. 
Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch einen 
Wohnsitz haben, müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handels- 
gericht in Leipzig bewirken. 
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in 
Paketen niedergelegt werden. Die Pakete dürfen jedoch nicht mehr als 50 
Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. 
Die näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters erläßt das 
Reichskanzler-Amt. 
Die Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt drei Jahre 
nach der Anmeldung (8§ 7), beziehentlich, wenn die Schutzfrist eine kürzere ist, 
nach dem Ablaufe derselben. « 
DieEintragungunddieVerlängerungderSchutzfrist(§8Alinea2) 
wird monatlich im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der 
Bekanntmachung hat der Anmeldende zu tragen.
	        
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