Muster und Modelle. — Patentgesetz. 473
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß= und Arzneimitteln, sowie
von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit
die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung
der Gegenstände betreffen.
Keine neue Erfindung.
§ 2. Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der auf grund
dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den
letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inlande bereits so
offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige
möglich erscheint.
Die im Auslande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen stehen den
öffentlichen Druckschriften erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage
der Herausgabe gleich, sofern das Patent von demjenigen, welcher die Erfindung
im Auslande angemeldet hat oder von seinem Rechtsnachfolger nachgesucht
wird. Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die amtlichen Patent-
beschreibungen derjenigen Staaten, in welchen nach einer im Reichs-Gesetzblatt
enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Berechtigter.
§ 3. Auf die Erteilung des Patents hat derjenige Anspruch, welcher
die Erfindung zuerst nach Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine
spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn
die Erfindung Gegenstand des Patents des früheren Anmelders ist. Trifft
diese Voraussetzung teilweise zu, so hat der spätere Anmelder nur Anspruch
auf Erteilung eines Patents in entsprechender Beschränkung.
Ein Anspruch des Patentsuchers auf Erteilung des Patents findet nicht
statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder
einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben ent-
nommen und von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist.
Hat der Einspruch die Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur
Folge, so kann der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mit-
teilung des hierauf bezüglichen Bescheides des Patentamts die Erfindung
seinerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag vor
Bekanntmachung der früheren Anmeldung festgesetzt werde.
Wirkung des Patents.
§ 4. Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich
befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr