Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Patentgesetz. 475 
gebend. Dabei gilt als erstes Patentjahr der Zeitabschnitt zwischen dem Tage 
der Anmeldung des Zusatzpatents und dem nächstfolgenden Jahrestage des 
s des Hauptpatents. 
Anfang H Erlöschen des Patentes. 
§ 9. Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe ver- 
zichtet, oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der Kasse des Patent- 
amts oder zur Ueberweisung an dieselbe bei einer Postanstalt im Gebiete des 
Deutschen Reichs eingezahlt sind. 
Nichtigkeitserklärung des Patentes. 
§ 10. Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt: 
1. daß der Gegenstand nach §§ 1 und 2 nicht patentfähig war, 
2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren An- 
melders ist, 
3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, 
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines 
anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne 
Einwilligung desselben entnommen war. 
Trifft eine dieser Voraussetzungen (1 bis 3) nur teilweise zu, so erfolgt 
die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents. 
Zurücknahme des Patentes. 
8 11. Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren, von dem Tage 
der über die Erteilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (8 27 Abs. 1) 
gerechnet, zurückgenommen werden: 
1. wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung 
in angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, oder doch 
alles zu tun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern: 
2. wenn im öffentlichen Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur 
Benutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, der Patent- 
inhaber aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubnis gegen an- 
gemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu erteilen. 
Ausländer. 
§ 12. Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Er- 
teilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nur geltend machen, 
wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Der letztere ist zur Ver- 
tretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie 
in den das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung
	        
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