Patentgesetz. — Schutz von Gebrauchsmustern. 477
2. wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Em—
pfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung
anwendet, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die
darin erwähnten Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses
Gesetzes geschützt seien.
20. Gesttz,
betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern.
Vom 1. Juni 1891.
(R.G. Bl. S. 290.)
(Auszug.)
Gegenstand des Schutzes.
§ 1. Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen oder
von Teilen derselben werden, insoweit sie dem Arbeits= oder Gebrauchszweck
durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als
Gebrauchsmuster nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der auf grund
dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften be-
schrieben oder im Inlande offenkundig benutzt sind.
Anmeldung beim Patentamt.
§ 2. Modelle, für welche der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt
wird, sind bei dem Patentamt schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung muß angeben, unter welcher Bezeichnung das Modell
eingetragen werden und welche neue Gestaltung oder Vorrichtung dem Arbeits-
oder Gebrauchszweck dienen soll.
Jeder Anmeldung ist eine Nach= oder Abbildung des Modells beizufügen.
Ueber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung trifft das Patentamt
Bestimmung.
Gleichzeitig mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete Modell eine
Gebühr von fünfzehn Mark einzuzahlen.
Gebrauchsmusterrolle.
8 3. Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 2, so verfügt
das Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster.
Die Eintragung muß den Namen und Wohnsitz des Anmelders, sowie
die Zeit der Anmeldung angeben.