Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Patentgesetz. — Schutz von Gebrauchsmustern. 477 
2. wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Em— 
pfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung 
anwendet, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die 
darin erwähnten Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses 
Gesetzes geschützt seien. 
20. Gesttz, 
betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. 
Vom 1. Juni 1891. 
(R.G. Bl. S. 290.) 
(Auszug.) 
Gegenstand des Schutzes. 
§ 1. Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen oder 
von Teilen derselben werden, insoweit sie dem Arbeits= oder Gebrauchszweck 
durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als 
Gebrauchsmuster nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. 
Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der auf grund 
dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften be- 
schrieben oder im Inlande offenkundig benutzt sind. 
Anmeldung beim Patentamt. 
§ 2. Modelle, für welche der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt 
wird, sind bei dem Patentamt schriftlich anzumelden. 
Die Anmeldung muß angeben, unter welcher Bezeichnung das Modell 
eingetragen werden und welche neue Gestaltung oder Vorrichtung dem Arbeits- 
oder Gebrauchszweck dienen soll. 
Jeder Anmeldung ist eine Nach= oder Abbildung des Modells beizufügen. 
Ueber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung trifft das Patentamt 
Bestimmung. 
Gleichzeitig mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete Modell eine 
Gebühr von fünfzehn Mark einzuzahlen. 
Gebrauchsmusterrolle. 
8 3. Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 2, so verfügt 
das Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster. 
Die Eintragung muß den Namen und Wohnsitz des Anmelders, sowie 
die Zeit der Anmeldung angeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.