478 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Die Eintragungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten Fristen
bekannt zu machen.
Aenderungen in der Person des Eingetragenen werden auf Antrag in
der Rolle vermerkt.
Die Einsicht der Rolle sowie der Anmeldungen, auf grund deren die
Eintragungen erfolgt sind, steht jedermann frei.
Wirkung der Eintragung in die Musterrolle.
8 4. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters im Sinne des § 1 hat
die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, gewerbs-
mäßig das Muster nachzubilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten Gerät-
schaften und Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.
Das durch eine spätere Anmeldung begründete Recht darf, soweit es in
das Recht des auf grund früherer Anmeldung Eingetragenen eingreift, ohne
Erlaubnis des letzteren nicht ausgeübt werden.
Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne
Einwilligung desselben entnommen ist, so tritt dem Verletzten gegenüber der
Schutz des Gesetzes nicht ein.
Eingriffe in ein Patent.
§ 5. Sovweit ein nach § 4 begründetes Recht in ein Patent eingreift,
dessen Anmeldung vor der Anmeldung des Modells erfolgt ist, darf der
Eingetragene das Recht ohne Erlaubnis des Patentinhabers nicht ausüben.
Imgleichen darf, soweit in ein nach § 4 begründetes Recht durch ein
später angemeldetes Patent eingegriffen wird, das Recht aus diesem Patent
ohne Erlaubnis des Eingetragenen nicht ausgeübt werden.
8 6. Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor, so hat jedermann
gegen den Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters.
Im Falle des § 4 Absatz 3 steht dem Verletzten ein Anspruch auf
Löschung zu.
Eingetragenes Recht vererblich und veräußerlich.
§ 7. Das durch die Eintragung begründete Recht geht auf die Erben
über und kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung
von Todeswegen auf andere übertragen werden.
Schutzfrist.
§ 8. Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre; der Lauf dieser Zeit
beginnt mit dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung einer