Schutz von Gebrauchsmustern. 479
weiteren Gebühr von sechszig Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine Verlängerung
der Schutzfrist um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt.
Wenn der Eingetragene während der Dauer der Frist auf den Schutz
Verzicht leistet, so wird die Eintragung gelöscht.
Die nicht infolge von Ablauf der Frist stattfindenden Löschungen
von Eintragungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten Fristen
bekannt zu machen.
Entschädigungspflicht.
§ 9. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen
der §§ 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, ist dem
Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrechtes verjähren rücksichtlich
jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren.
Strafbestimmung; Strafantrag.
§ 10. Wer wissentlich den Bestimmungen der §§ 4 und 5 zuwider ein
Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend
Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des
Antrags ist zulässig.
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis
zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt
zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist
im Urteil zu bestimmen.
Buße.
§ 11. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann
auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende
Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese
Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent-
schädigungsanspruchs aus.
Berechtigter im Auslande.
§ 13. Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht
hat, kann nur dann den Anspruch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend
machen, wenn in dem Staate, in welchem sein Wohnsitz oder seine Nieder-
lassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekannt-
machung deutsche Gebrauchsmuster einen Schutz genießen.