Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Schutz von Gebrauchsmustern. 479 
weiteren Gebühr von sechszig Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine Verlängerung 
der Schutzfrist um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. 
Wenn der Eingetragene während der Dauer der Frist auf den Schutz 
Verzicht leistet, so wird die Eintragung gelöscht. 
Die nicht infolge von Ablauf der Frist stattfindenden Löschungen 
von Eintragungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten Fristen 
bekannt zu machen. 
Entschädigungspflicht. 
§ 9. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen 
der §§ 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, ist dem 
Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. 
Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrechtes verjähren rücksichtlich 
jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren. 
Strafbestimmung; Strafantrag. 
§ 10. Wer wissentlich den Bestimmungen der §§ 4 und 5 zuwider ein 
Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend 
Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des 
Antrags ist zulässig. 
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis 
zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt 
zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist 
im Urteil zu bestimmen. 
Buße. 
§ 11. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann 
auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende 
Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese 
Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent- 
schädigungsanspruchs aus. 
Berechtigter im Auslande. 
§ 13. Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht 
hat, kann nur dann den Anspruch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend 
machen, wenn in dem Staate, in welchem sein Wohnsitz oder seine Nieder- 
lassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekannt- 
machung deutsche Gebrauchsmuster einen Schutz genießen.
	        
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