480 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Wer auf grund dieser Bestimmung eine Anmeldung bewirkt, muß gleich—
zeitig einen im Inlande wohnhaften Vertreter bestellen. Name und Wohnsitz
des Vertreters werden in die Rolle eingetragen. Der eingetragene Vertreter
ist zur Vertretung des Schutzberechtigten in den das Gebrauchsmuster betreffenden
Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ort,
wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen
der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des § 24 der Zivil-
prozeßordnung als der Ort, wo der Vermögensgegenstand sich befindet.
21. Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen.
Vom 12. Mai 1894.
(R.G. Bl. S. 441.)
(Auszug.)
Warenzeichen.
§ 1. Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren
von den Waren anderer eines Warenzeichens sich bedienen will, kann dieses
Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden.
Zeichenrolle.
§ 2. Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt geführt. Die Anmeldung
eines Warenzeichens hat schriftlich bei dem Patentamt zu erfolgen. Jeder
Anmeldung muß die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, in welchem das Zeichen
verwendet werden soll, ein Verzeichnis der Waren, für welche es bestimmt ist,
sowie eine deutliche Darstellung und soweit erforderlich eine Beschreibung des
Zeichens beigefügt sein.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse
der Anmeldung.
Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von dreißig Mark,
bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten.
Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr
zwanzig Mark erstattet.
Versagte Eintragung.
§ 4. Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Freizeichen,
sowie für Warenzeichen,